Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Lieferungen und Leistungen der Optimum datamangement solutions GmbH (nachfolgend "Optimum") liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - bedürfen ebenso wie etwaige besondere Zusicherungen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung seitens Optimum.

§ 1 BEAUFTRAGUNG

(1) Der Kunde muss Optimum schriftliche Aufträge erteilen, in denen Art und Anzahl der zu liefernden Produkte, der anwendbare Preis, die gewünschte Lieferzeit, der Lieferort und der Ort der Rechnungsstellung bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Optimum zustande.

§ 2 TERMINE UND FRISTEN

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Lieferzeiten von sechs Monaten nach Vertragsschluss vorzusehen.

(2) Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und Dienstleistungen von Optimum sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und von Optimum schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Optimum haftet nicht für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von Optimum nicht zu vertretender Umstände.

(3) Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Im Übrigen gilt Ziffer 10 (Haftung).

(4) Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so ist Optimum berechtigt, daraus resultierende Mehraufwände nach den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung zu berechnen.

§ 3 LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager Optimum. Optimum sorgt selbst für den Transport und die Auslieferung der Produkte und stellt dem Kunden verauslagte Transportkosten in Rechnung.

(2) Optimum ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung in Teillieferungen auszuführen und abzurechnen; ggf. vereinbarte Zahlungsfristen gelten entsprechend.

(3) Der Kunde hat, falls er Kaufmann ist, die Ware innerhalb der durch das Zahlungsziel gegebenen Frist zu untersuchen und Mängel zu rügen. Anderenfalls gelten erkennbare Mängel als genehmigt.

(4) Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 4 AUFTRAGSRÜCKTRITT

(1) Sofern der Kunde einen Lieferauftrag mit Zustimmung von Optimum storniert, kann Optimum ohne weiteren Nachweis 15% des Auftragswertes als Entschädigung vom Kunden verlangen.

(2) Diese Bestimmung lässt Optimums weitergehende Ansprüche auf Ersatz des aus der Stornierung entstehenden Schadens unberührt.

§ 5 PREISE, ZAHLUNGEN

(1) Die sich aus dem individuellen Angebot oder der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, der Kosten für Verpackung und Transport sowie gegebenenfalls Spesen und Reisekosten.

(2) Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

(3) Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Optimum ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(4) Eingehende Zahlungen, die nicht explizit zur Tilgung einer bestimmten Schuld bestimmt sind, werden zunächst auf Verzugszinsen, dann auf Mahngebühren und zuletzt auf die älteste Schuld angerechnet.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Produkte verbleiben im Eigentum von Optimum. Sie dürfen vom Kunden nur im Rahmen der mit Optimum getroffenen Vereinbarungen benutzt werden.

(2) Optimum behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen vor.

(3) Jede Weiterverarbeitung der von Optimum gelieferten Produkte erfolgt für Optimum. Bei Einbau von Optimum-Produkten in fremde Produkte durch den Kunden, wird Optimum im Verhältnis des anteiligen Produktwerts Miteigentümer der neu entstandenen Produkte.

(4) Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von Optimum. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Optimum nicht nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten oder hergestellten Produkte nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Die aus dem Weiterverkauf / Weitervermietung von Vorbehaltsware entstehenden (Kaufpreis-) Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an Optimum ab. Optimum ermächtigt den Kunden widerruflich, die Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung von Optimum einzuziehen.

(6) Optimum ist berechtigt, Vorbehaltsware bei Vertragsbruch des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, zurückzunehmen. In der Zurück-nahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Optimum hinweisen und Optimum unverzüglich benachrich-tigen.

(8) Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist Optimum jederzeit berechtigt, den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(9) Optimum wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 7 MITWIRKUNG DES KUNDEN

(1) Der Kunde wird Optimum zum vereinbarten Service- oder Installationstermin mindestens freien Zugang zu den designierten Systemen sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, usw. gewähren.

(2) Optimum wird bei Bedarf nach eigenem Er-messen auf den gelieferten Systemen eine Software zum Betrieb eines Fernzugangs über das Internet (z.B. TeamViewer) installieren. Der Kunde wird innerhalb seines Unternehmens die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb dieses Fernzuganges schaffen und während Inbetriebnahme-, Diagnose- und Wartungszeiträumen aufrecht erhalten.

§ 8 SOFTWARENUTZUNGSRECHTE

(1) Nutzungsrechte an überlassener Software sind an die mitgelieferte oder vom Kunden gestellte Hardware gebunden, nicht exklusiv und nicht übertragbar.

(2) Die Änderung von überlassener Software ist nicht zulässig.

(3) Die Vervielfältigung überlassener Software ist nur im Rahmen einer angemessenen Datensicherung zulässig.

(4) Optimum ist berechtigt, gelieferte Software mit einem Kopierschutz zu versehen.

(5) Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Optimum gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt nach dem allgemeinen Stand der Technik.

(2) Optimum gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Optimum schriftlich bestätigt wurden.

(3) Optimum gewährleistet nicht, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen.

(4) Für alle Mängel, die Optimum während der Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt werden, wird Optimum, nach eigenem Ermessen per Fernzugang oder vor Ort, kostenlos Leistungen nach diesen Gewährleistungsbestimmungen erbringen.

(5) Optimum verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nachzubessern oder auszutauschen.

(6) Der Kunde gewährt Optimum die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Während der Zeit der Mängelbeseitigung gelten die Mitwirkungspflichten nach § 7. Verweigert der Kunde diese, ist Optimum von der Pflicht zur Gewährleistung befreit.

(7) Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, sofern ein gerügter Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder Produkte nicht den Vorgaben gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. In diesem Fall ist Optimum berechtigt, die in Folge der Mängelrüge entstandenen Aufwände in Rechnung zu stellen.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 1 Jahr und für Privatpersonen 2 Jahre ab dem Tag der Lieferung.

§ 10 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE DRITTER

(1) Optimum wird den Kunden gegen Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, z.B. Patente, eingetragene Warenzeichen, Gebrauchsmuster, in der Bundesrepublik Deutschland durch die nach diesem Vertrag gelieferten Produkte hergeleitet werden.

(2) Optimum wird dem Kunden bis zur Höhe des haftenden Gesellschaftskapitals alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde Optimum unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, Optimum alle zur Verteidigung gegen solche Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterstützung gewährt, und Optimum die alleinige Entscheidung darüber überlässt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

(3) Soweit ein rechtskräftiges Urteil ergeht, das dem Kunden den Gebrauch eines Produktes untersagt, wird Optimum nach eigener Wahl entweder das Produkt ersetzen oder so modifizieren, dass es Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt, oder dem Kunden das Nutzungsrecht an dem Produkt verschaffen.

(4) Wenn keine der vorgenannten Alternativen in angemessener Weise realisiert werden kann, wird Optimum die Produkte zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr erstatten.

(5) Optimum haftet für Schutzrechtsverletzungen nicht, wenn diese sich aus der Verwendung der Produkte in Verbindung mit nicht von Optimum gelieferten Produkten ergeben, auf einer Veränderung der Produkte beruhen, auf der Benutzung des Produkts als Teil eines schutzrechtsverletzenden Verfahrens beruhen oder auf die Verwendung einer anderen als der jeweils neuesten Version eines Softwareprogramms zurück zu führen sind.

(6) Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Optimum von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

(7) Dieser § 10 bestimmt abschließend und unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des Kunden die Rechte, die der Kunde bei einer Schutzrechtverletzung durch die gelieferten Produkte hat.

§ 11 HAFTUNG

(1) Auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug und Unmöglichkeit, haftet Optimum nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Optmum oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.

(2) Keine Haftung besteht

a) für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn,

b) für den Verlust von Daten, es sei denn, der Kunde sichert diese täglich in maschinenlesbarer Form und gewährleistet damit, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

(3) Die Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt nach den Optimum damals bekannten Umständen, vernünftigerweise zu rechnen war. Optimums Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf den Betrag, der vom Kunden an Optimum für Lieferung und Leistungen bezahlt wurde und maximal auf die Höhe des haftenden Gesellschaftskapitals.

(4) Der Anspruch auf Haftung entfällt, sofern der Schaden darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder Produkte nicht den Vorgaben gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind.

(5) Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von Optimum, die als Erfüllungsgehilfen von Optimum tätig geworden sind, sind ausgeschlossen.

(6) Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.

§ 12 SCHADENERSTATZ BEI VERTRAGSVERLETZUNG

(1) Optimum macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden haftet, die Optimum durch Verletzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.

§ 13 AUSFUHRBESTIMMUNGEN

(1) Von Optimum gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, einzeln oder in systemintegrierter Form, ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und des mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes.

(2) Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Optimum, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Optimum.

§ 14 EG-EINFUHRUMSATZSTEUER

(1) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die unaufgeforderte Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an Optimum.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Produkte sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Optimum zu erteilen.

(3) Entsteht Optimum zusätzlicher Aufwand infolge von mangelhaften oder fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser vom Kunden zu ersetzen.

(4) Jegliche Haftung von Optimum aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten Optimum nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 15 DATENSCHUTZ

(1) Durch eine Bestellung erklären sich der Kunden damit einverstanden, dass Optimum sämtliche Angaben des Kunden in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwertet, jedoch Dritten nicht zugänglich macht.

§ 16 MARKENRECHTE

(1) Alle verwendeten Produktnamen und eingetragenen Warenzeichen gelten vom Kunden als Eigentum ihrer Inhaber anerkannt, unabhängig davon, ob sie als solche gekennzeichnet sind oder nicht.

§ 17 ABTRETUNG / VERZICHT

(1) Optimum kann die mit dem Kunden bestehenden Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. Diese Übertragung befreit Optimum nicht von ihren Verpflichtungen.

(2) Der Kunde darf den Vertrag oder danach bestehende Rechte nicht abtreten oder auf sonstige Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen.

§ 18 GERICHTSSTAND

(1) Verträge zwischen Optimum und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Optimum. Klagen gegen den Kunden kann Optimum auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden erheben.

§ 19 SONSTIGES

(1) Alle vertragsbezogenen Mitteilungen, die zwischen dem Kunden und Optimum erforderlich sind oder erfolgen können, müssen schriftlich unter Angabe des Kauf- oder Lizenz-Vertrages erfolgen.

(2) Alle Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß abgegeben, wenn sie an die letzte von der betroffenen Partei schriftlich mitgeteilten Adresse abgesandt wurden.

(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Vereinbarung gilt der Wortlaut der deutschen Fassung.

§ 20 SALVATORISCHE KLAUSEL

(1) Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen Bestimmungen, die der Absicht des Autors der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

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Stand: 03.05.2016